Schulküche

Im 1. Obergeschoss des Schulhauses Suhre finden Sie eine hervorragend ausgestattete Koch- und Backumgebung. Die Küche bietet auf ca. 75 m² ausreichend Platz für Koch- und Backkurse oder private Veranstaltungen. Der Essraum mit 50 m² eignet sich bestens für das gemeinsame Genießen der zubereiteten Speisen. Zusätzlich steht ein Theorieraum (60 m²) zur Verfügung, ideal für Schulungen oder Besprechungen. Die Schulküche Suhre kann nur von lokalen Vereinen und Organisationen gemietet werden.

Fläche

  • Küche: ca. 75 m²
  • Essraum: 50 m²
  • Theorieraum: 60 m²

Geeignet für

  • Kochen
  • Backen

Ausstattung

  • Tische und Stühle für 20 Personen
  • 4 vollwertige Kochinseln
  • 4 Backöfen
  • 2 Steamer
  • Industrie-Geschirrspüler
  • Koch- und Essgeschirr

Internetzugang
Ein Internetzugang kann auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.

Behindertengerecht
Die Schulküche ist nicht behindertengerecht gestaltet.

Zusatzräume

  • Garderobe
  • WC (im Erdgeschoss)

Benützungsgebühr für ortsansässige Vereine:
CHF 200.00

Benützungsgebühr für ordentliche Nutzung:
CHF 400.00

Besonderes
Dieser Raum ist perfekt für Gruppen, die gemeinsam kochen und backen möchten. Beachten Sie, dass der Raum nicht barrierefrei ist.

Für weitere Informationen können Sie die Abteilung Finanzen kontaktieren. Für die Buchung bitten wir Sie das Kontaktformular auszufüllen.

Dokumente

  • Schulküche
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    Kalender

    Reservation

    Gemäss §4 Abs. 2 des Benützungsreglementes wird die Schulküche nur lokalen Vereinen und Organisationen zur Verfügung gestellt.

    Veranstaltung

    Terminkollissionen bei Proben oder Vorbereitungsarbeiten sind direkt mit dem betroffenen Verein zu klären.

    Zusätzliche Bewilligungen und Bestimmungen

    Spirituosen sind alkoholhaltige Getränke ab 15 % vol ausser Bier, Wein, Fruchtwein und Met. Mischgetränke mit Spirituosen sind ebenfalls bewilligungspflichtig (Cocktails, Alcopops, Kaffee mit Schnaps etc.). Die Anforderungen an den Ausschank und Verkauf von alkoholhaltigen Getränken entnehmen Sie bitte den Merkblättern (5 und 24).

    Bitte füllen Sie das Formular für Einzelanlässe aus und stellen Sie uns eine Kopie zu.

    Für die Bewilligung zur Spirituosenabgabe werden gestützt auf § 23 GGV und den Gemeinderatsbeschluss Nr. 32 vom 19.02.2018 folgende Gebühren (Bewilligungsgrundgebühr + Spirituosenabgabe) erhoben:

    Bewilligungsgrundgebühr50.-
    Spirituosenabgabe 1 Tag30.-
    Spirituosenabgabe pro weiterer Tag10.-

    Gemäss § 4 GGG müssen Veranstaltungen Freitag- und Samstagnacht um 02:00 Uhr und in den übrigen Nächten um 00:15 Uhr schliessen.

    Für die Verlängerung der Öffnungszeiten werden gestützt auf § 23 GGV und den Gemeinderatsbeschluss Nr. 32 vom 19.02.2018 folgende Gebühren erhoben:

    Verlängerungsdauer 1 Stunde30.-
    Verlängerungsdauer 2 Stunden50.-
    Verlängerungsdauer 3 Stunden75.-
    Verlängerungsdauer 4 Stunden100.-

    Die Schall- und Laserverordnung (SLV) bezweckt den Schutz des Publikums vor schädlicher Laserstrahlen. Unter die SLV fallen alle Veranstaltungen, bei denen Laser eingesetzt werden.
    Veranstaltungen mit Laseranlagen der Klassen 1M, 2M, 3R, 3B oder 4 sind meldepflichtig und müssen dem Gemeinderat mindestens 14 Tage im Voraus schriftlich gemeldet werden (Schall- und Laserverordnung (SLV), Stand 1. März 2012, SR 814.49).

    https://www.suisa.ch/de/kunden.html
    Öffentliche Anlässe mit Musikdarbietungen sind der SUISA zu melden. Die Anmeldung hat durch den Veranstalter direkt bei der SUISA zu erfolgen.

    Wer Veranstaltungen durchführt, muss die Schallemissionen so weit begrenzen, dass die von der Veranstaltung erzeugten Immissionen den mittleren Schallpegel von 100 dB(A) nicht überschreiten (Art. 19 der Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz von Strahlung und Schall vom 27. Februar 2019 (V-NISSG; SR 814.711). Ein Schallpegel von mehr als 93 dB(A) während 60 Minuten erfordert Massnahmen zum Schutz der Besucher. Veranstaltungen, die sich ausschliesslich an Jugendliche unter 16 Jahre richten, dürfen einen Schallpegel von 93 dB(A) nicht überschreiten.

    Veranstaltungen oder Handlungen, die durch übermässige Immissionen das Wohlbefinden der Bevölkerung stören, sind bewilligungspflichtig (z.B. Open-Air, Motocross, Auto- und Motorradrennen, Paint-Balls u. dgl., motorisierte Modellbaugeräte usw.)

    Gemäss § 13 der Vertragsgemeinden der Regionalpolizei Zofingen vom 1. Juli 2014 ist in der Zeit von 23.00 bis 06.00 Uhr jeder Lärm verboten, der die Nachtruhe stört.

    AGV Merkblatt - temporäre Veranstaltungen

    Gesuchsteller

    Format: pdf, gif, jpg

    • Die Gemeinde behält sich vor für die Veranstaltung ein Depot zu verlangen.
    • Die Reservation von Veranstaltungen ist erst mit Eingang des durch den Gesuchsteller unterzeichneten Bewilligungsdoppels auf der Gemeinde Muhen gültig.

    Gemeindeverwaltung Muhen
    Abteilung Finanzen
    Schulstrasse 1
    5037 Muhen
    062 737 16 36 | finanzen@muhen.ch

    Öffnungszeiten Gemeindeverwaltung
    Montag
    08:00 - 11:30 Uhr
    14:00 - 18:00 Uhr
    Dienstag
    08:00 - 11:30 Uhr
    Nachmittag geschlossen
    Mittwoch
    08:00 - 11:30 Uhr
    14:00 - 16:30 Uhr
    Donnerstag
    08:00 - 11:30 Uhr
    Nachmittag geschlossen
    Freitag
    08:00 - 14:00 Uhr

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