Sporthalle

Lage
Schulhaus Breite, Untergeschoss
Fläche
Doppelturnhalle ca. 900 m2
geeignet für
Sport und Bewegung, Sportveranstaltungen Bildungs-, Kultur- und Begegnungsstätte
Personenbelegung
max. 750
Möblierung / Ausstattung
Konzert- oder Bankettbestuhlung / Tische und Stühle für 750 Personen, Geschirr
Internet
Zugang auf Anfrage möglich
Behindertengerecht
Ja
Zusatzräume
WC, Duschen, Garderoben, Materialräume
Spezielles
Belastung des Sporthallenbodens gemäss Merkblatt

    Kalender

    Reservation

    Veranstaltung

    Die Benützungsgebühr für die Küche beträgt gemäss Benützungsreglement CHF 200.
    Die Benützungsgebühr für die Bühne beträgt gemäss Benützungsreglement CHF 200. Für die Übergabe und Abnahme der Bühne sowie der Musikanlage ist der Bühnenmeister der Gemeinde zuständig. Weitere Kosten richten sich nach dem Benutzungsreglement.

    Für die Übergabe und Abnahme der Küche und des Geschirrs ist der Geschirrwart der Gemeinde zuständig. Die Kosten des Geschirrwarts sind in den Benützungsgebühren der Küche enthalten. Zerschlagenes Geschirr wird gemäss Benützungsreglement in Rechnung gestellt.

    Terminkollissionen bei Proben oder Vorbereitungsarbeiten sind direkt mit dem betroffenen Verein zu klären.

    Zusätzliche Bewilligungen und Bestimmungen

    Gesuche um Bewilligung von Tombolas oder Lottos sind beim Departement Finanzen und Ressourcen einzureichen. Tombolas mit einer Plansumme bis zu 20'000 Franken sind bewilligungsfrei (die lotterierechtlichen Bestimmungen sind aber trotzdem einzuhalten). Mehr Informationen finden Sie unter diesem Link.

    Einzelanlässe unterliegen der eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung, weshalb das Amt für Verbraucherschutz unangemeldet vor oder während der Veranstaltung Kontrollen durchführen kann. Bitte beachten Sie daher das Merkblatt 21.

    Spirituosen sind alkoholhaltige Getränke ab 15 % vol ausser Bier, Wein, Fruchtwein und Met. Mischgetränke mit Spirituosen sind ebenfalls bewilligungspflichtig (Cocktails, Alcopops, Kaffee mit Schnaps etc.). Die Anforderungen an den Ausschank und Verkauf von alkoholhaltigen Getränken entnehmen Sie bitte den Merkblättern (5 und 24).

    Bitte füllen Sie das Formular für Einzelanlässe aus und stellen Sie uns eine Kopie zu.

    Für die Bewilligung zur Spirituosenabgabe werden gestützt auf § 23 GGV und den Gemeinderatsbeschluss Nr. 32 vom 19.02.2018 folgende Gebühren (Bewilligungsgrundgebühr + Spirituosenabgabe) erhoben:

    Bewilligungsgrundgebühr50.-
    Spirituosenabgabe 1 Tag30.-
    Spirituosenabgabe pro weiterer Tag10.-

    Gemäss § 4 GGG müssen Veranstaltungen Freitag- und Samstagnacht um 02:00 Uhr und in den übrigen Nächten um 00:15 Uhr schliessen. Eine Verlängerung der Gastgewerbe-Öffnungszeiten kann hier beantragt werden.

    Für die Verlängerung der Öffnungszeiten werden gestützt auf § 23 GGV und den Gemeinderatsbeschluss Nr. 32 vom 19.02.2018 folgende Gebühren erhoben:

    Verlängerungsdauer 1 Stunde30.-
    Verlängerungsdauer 2 Stunden50.-
    Verlängerungsdauer 3 Stunden75.-
    Verlängerungsdauer 4 Stunden100.-

    Bitte füllen Sie das Jugendschutzkonzept aus.

    https://www.suisa.ch/de/kunden.html
    Öffentliche Anlässe mit Musikdarbietungen sind der SUISA zu melden. Die Anmeldung hat durch den Veranstalter direkt bei der SUISA zu erfolgen.

    Wer Veranstaltungen durchführt, muss die Schallemissionen so weit begrenzen, dass die von der Veranstaltung erzeugten Immissionen den mittleren Schallpegel von 100 dB(A) nicht überschreiten (Art. 19 der Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz von Strahlung und Schall vom 27. Februar 2019 (V-NISSG; SR 814.711). Ein Schallpegel von mehr als 93 dB(A) während 60 Minuten erfordert Massnahmen zum Schutz der Besucher. Veranstaltungen, die sich ausschliesslich an Jugendliche unter 16 Jahre richten, dürfen einen Schallpegel von 93 dB(A) nicht überschreiten. Weitere Informationen entnehmen Sie dem Merkblatt „Das müssen Veranstalter wissen.“

    Bitte füllen Sie die Meldung für Veranstaltungen über 93 dB(A) gemäss Schall- und Laserverordnung aus.

    Die Schall- und Laserverordnung (SLV) bezweckt den Schutz des Publikums vor schädlicher Laserstrahlen. Unter die SLV fallen alle Veranstaltungen, bei denen Laser eingesetzt werden.

    Veranstaltungen mit Laseranlagen der Klassen 1M, 2M, 3R, 3B oder 4 sind meldepflichtig und müssen dem Gemeinderat mindestens 14 Tage im Voraus schriftlich gemeldet werden (Schall- und Laserverordnung (SLV), Stand 1. März 2012, SR 814.49).

    Die SLV wurde am 1. Juni 2019 durch die Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG) ersetzt. Veranstaltungen mit Laserstrahlung können bis spätestens am 1. Dezember 2020, nach der Schall- und Laserverordnung vom 28. Februar 2007 durchgeführt und dem Gemeinderat gemeldet werden. Sobald eine sachkundige Person ihren Sachkundenachweis / ihre Sachkundebestätigung erworben hat, kann sie Veranstaltungen mit Laserstrahlung dem BAG über das Online-Meldeportal melden.

    AGV Merkblatt - temporäre Veranstaltungen
    Flucht- und Rettungswege

    Der Gemeinderat fordert eine getrennte, fachgerechte Abfallentsorgung. Der Veranstalter ist für die getrennte Entsorgung verantwortlich. Öl, Karton und Papier kann gebührenfrei über die Gemeinde entsorgt werden. Bis zu 4 Container à 800L können für je Fr. 40.00 bei der Gemeinde bestellt werden. Bei grösseren Veranstaltungen können über die Gemeinde Deckelmulden (6 m3) bestellt werden.

    Die Verwendung von Mehrweggeschirr ist gemäss Benutzüngsreglement für jeden Veranstalter Pflicht.

    Der Veranstalter ist dafür verantwortlich, dass die Anlagen sauber und ordentlich gehalten werden.

    Die notwendigen Abklärungen treffen Sie bitte mit dem Sanitätsdienst der Region Entfelden Muhen.

    Gemäss Richtlinien für die Organisation des Sanitätsdienstes bei Veranstaltungen ist in der Regel kein Sanitätsdienst erforderlich, wenn folgende fünf Kriterien gleichzeitig erfüllt sind:
    • Weniger als 1‘500 Besucher
    • Kurze Dauer der Veranstaltung (bis 3 Stunden)
    • Kurze Distanzen zur notärztlichen Versorgung (Fahrzeit max. 10 Minuten)
    • Geringes Verletzungsrisiko
    • Keine Risikogruppen

    Der Gemeinderat behält sich vor, ein Sicherheitskonzept von den Veranstaltern zu verlangen.

    Die telefonische Erreichbarkeit muss während der ganzen Veranstaltung gewährleistet sein.

    Der Gemeinderat behält sich vor, ein Sicherheitskonzept von den Veranstaltern zu verlangen.

    Sicherheitsverantwortliche Person

    Parkplätze „blaue Zone“ entlang Schulstrasse (14)
    Parkplätze auf dem öffentlichen Parkplatz „Färbergasse“ (22)
    Parkplätze beim Kirchgemeindezentrum „Dynamis“ (36)

    Bitte reichen Sie ein Parkplatzkonzept unter Beachtung folgender Hinweise ein Merkblatt zum Parkplatzkonzept.

    Gesuchsteller

    Format: pdf, gif, jpg

    Die Gemeinde behält sich vor für die Veranstaltung ein Depot zu verlangen.

    Gemeindeverwaltung Muhen
    Abteilung Finanzen
    Schulstrasse 1
    5037 Muhen
    062 737 16 36 | finanzen@muhen.ch

    Öffnungszeiten Gemeindeverwaltung
    Montag
    08:00 - 11:30 Uhr 14:00 - 18:00 Uhr
    Dienstag-Donnerstag
    08:00 - 11:30 Uhr 14:00 - 16:30 Uhr
    Freitag
    08:00 - 14:00 Uhr

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