Veranstaltung
Zusätzliche Bewilligungen und Bestimmungen

Gesuche um Bewilligung von Tombolas oder Lottos sind beim Departement Finanzen und Ressourcen einzureichen. Tombolas mit einer Plansumme bis zu 20'000 Franken sind bewilligungsfrei (die lotterierechtlichen Bestimmungen sind aber trotzdem einzuhalten). Mehr Informationen finden Sie unter diesem Link.

Gemäss Art. 12 SprstG und Art. 47 der Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffverordnung, SprstV) ist ein Erwerbsschein für den Erwerb von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien T2, P2 und 4 erforderlich. Liegt eine Bewilligung zum Abbrennen (Abbrandbewilligung) von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien T2 und 4 vor, so ist für eine Verwendung im Rahmen dieser Bewilligung kein Erwerbsschein nötig.

Bitte legen Sie einen entsprechenden Erwerbsschein den Gesuchsunterlagen bei oder reichen sie zur Bewilligung ein Gesuch um Abbrandbewilligung bei der Gemeinde ein. Die Kantonspolizei, Fachstelle SIWAS, entscheidet zusammen mit der zuständigen Gemeinde, ob die Bewilligung erteilt werden kann.

Einzelanlässe unterliegen der eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung, weshalb das Amt für Verbraucherschutz unangemeldet vor oder während der Veranstaltung Kontrollen durchführen kann. Bitte beachten Sie daher das Merkblatt 21.

Durch den Betreiber einer Flüssiggasanlage muss vor Beginn der Veranstaltung eine Gaskontrolle durchgeführt werden. Eine Liste der vom Verein Arbeitskreis LPG geprüften und zugelassenen Gaskontrolleure finden Sie unter www.arbeitskreis-lpg.ch/service/verzeichnis. Zusätzlich muss zur sicheren Handhabung eine Checkliste ausgefüllt und eingereicht werden. Factsheet-Kontrolle von Gasgrills an Veranstaltungen

Die Verwendung von Mehrweggeschirr ist gemäss Benutzüngsreglement für jeden Veranstalter Pflicht.

Spirituosen sind alkoholhaltige Getränke ab 15 % vol ausser Bier, Wein, Fruchtwein und Met. Mischgetränke mit Spirituosen sind ebenfalls bewilligungspflichtig (Cocktails, Alcopops, Kaffee mit Schnaps etc.). Die Anforderungen an den Ausschank und Verkauf von alkoholhaltigen Getränken entnehmen Sie bitte den Merkblättern (5 und 24).

Bitte füllen Sie das Formular für Einzelanlässe aus und stellen Sie uns eine Kopie zu.

Für die Bewilligung zur Spirituosenabgabe werden gestützt auf § 23 GGV und den Gemeinderatsbeschluss Nr. 32 vom 19.02.2018 folgende Gebühren (Bewilligungsgrundgebühr + Spirituosenabgabe) erhoben:

Bewilligungsgrundgebühr50.-
Spirituosenabgabe 1 Tag30.-
Spirituosenabgabe pro weiterer Tag10.-

Gemäss § 4 GGG müssen Veranstaltungen Freitag- und Samstagnacht um 02:00 Uhr und in den übrigen Nächten um 00:15 Uhr schliessen. Eine Verlängerung der Gastgewerbe-Öffnungszeiten kann hier beantragt werden.

Für die Verlängerung der Öffnungszeiten werden gestützt auf § 23 GGV und den Gemeinderatsbeschluss Nr. 32 vom 19.02.2018 folgende Gebühren erhoben:

Verlängerungsdauer 1 Stunde30.-
Verlängerungsdauer 2 Stunden50.-
Verlängerungsdauer 3 Stunden75.-
Verlängerungsdauer 4 Stunden100.-

Bitte füllen Sie das Jugendschutzkonzept aus.

Veranstaltungen oder Handlungen, die durch übermässige Immissionen das Wohlbefinden der Bevölkerung stören, sind bewilligungspflichtig (z.B. Open-Air, Motocross, Auto- und Motorradrennen, Paint-Balls u. dgl., motorisierte Modellbaugeräte usw.)

Gemäss § 13 der Vertragsgemeinden der Regionalpolizei Zofingen vom 1. Juli 2014 ist in der Zeit von 23.00 bis 06.00 Uhr jeder Lärm verboten, der die Nachtruhe stört.

Die Benützung von Lautsprechern, Megaphonen und anderen Verstärkeranlagen auf öffentlichem Grund oder wenn sie ab privatem Grund in selber Weise auf den öffentlichen Grund wirken, ist nur mit Bewilligung gestattet.

https://www.suisa.ch/de/kunden.html
Öffentliche Anlässe mit Musikdarbietungen sind der SUISA zu melden. Die Anmeldung hat durch den Veranstalter direkt bei der SUISA zu erfolgen.

Wer Veranstaltungen durchführt, muss die Schallemissionen so weit begrenzen, dass die von der Veranstaltung erzeugten Immissionen den mittleren Schallpegel von 100 dB(A) nicht überschreiten (Art. 19 der Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz von Strahlung und Schall vom 27. Februar 2019 (V-NISSG; SR 814.711). Ein Schallpegel von mehr als 93 dB(A) während 60 Minuten erfordert Massnahmen zum Schutz der Besucher. Veranstaltungen, die sich ausschliesslich an Jugendliche unter 16 Jahre richten, dürfen einen Schallpegel von 93 dB(A) nicht überschreiten. Weitere Informationen entnehmen Sie dem Merkblatt „Das müssen Veranstalter wissen.“

Bitte füllen Sie die Meldung für Veranstaltungen über 93 dB(A) gemäss Schall- und Laserverordnung aus.

Die Schall- und Laserverordnung (SLV) bezweckt den Schutz des Publikums vor schädlicher Laserstrahlen. Unter die SLV fallen alle Veranstaltungen, bei denen Laser eingesetzt werden.

Veranstaltungen mit Laseranlagen der Klassen 1M, 2M, 3R, 3B oder 4 sind meldepflichtig und müssen dem Gemeinderat mindestens 14 Tage im Voraus schriftlich gemeldet werden (Schall- und Laserverordnung (SLV), Stand 1. März 2012, SR 814.49).

Die SLV wurde am 1. Juni 2019 durch die Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG) ersetzt. Veranstaltungen mit Laserstrahlung können bis spätestens am 1. Dezember 2020, nach der Schall- und Laserverordnung vom 28. Februar 2007 durchgeführt und dem Gemeinderat gemeldet werden. Sobald eine sachkundige Person ihren Sachkundenachweis / ihre Sachkundebestätigung erworben hat, kann sie Veranstaltungen mit Laserstrahlung dem BAG über das Online-Meldeportal melden.

Die mobilen Infrastrukturen sind auf einem Plan einzuzeichnen und zu vermassen. Bitte legen Sie den Plan den Gesuchsunterlagen bei.

AGV Merkblatt - temporäre Veranstaltungen

Der Gemeinderat fordert eine getrennte, fachgerechte Abfallentsorgung. Der Veranstalter ist für die getrennte Entsorgung verantwortlich. Öl, Karton und Papier kann gebührenfrei über die Gemeinde entsorgt werden. Bis zu 4 Container à 800L können für je Fr. 40.00 bei der Gemeinde bestellt werden. Bei grösseren Veranstaltungen können über die Gemeinde Deckelmulden (6 m3) bestellt werden.

Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen aller Art, insbesondere auch von Zigarettenkippen, Kaugummis, Esswaren, Gebinden von Konsumgütern, Zeitungen und Werbeprospekten usw. auf öffentlichen Strassen und Plätzen ist untersagt. Der ordnungsgemässe Zustand ist nach der Veranstaltung wieder herzustellen.

Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen aller Art, insbesondere auch von Zigarettenkippen, Kaugummis, Esswaren, Gebinden von Konsumgütern, Zeitungen und Werbeprospekten usw. auf öffentlichen Strassen und Plätzen ist untersagt. Der ordnungsgemässe Zustand ist nach der Veranstaltung wieder herzustellen.

Der Aufwand zur Reinigung wird dem Veranstalter in Rechnung gestellt, wenn nicht gleichzeitig eine Reservation für die Benutzung eines Schulraumes vorliegt.

Der Veranstalter ist dafür verantwortlich, dass die Anlagen sauber und ordentlich gehalten werden.

Die notwendigen Abklärungen treffen Sie bitte mit dem Sanitätsdienst der Region Entfelden Muhen.

Gemäss Richtlinien für die Organisation des Sanitätsdienstes bei Veranstaltungen ist in der Regel kein Sanitätsdienst erforderlich, wenn folgende fünf Kriterien gleichzeitig erfüllt sind:
• Weniger als 1‘500 Besucher
• Kurze Dauer der Veranstaltung (bis 3 Stunden)
• Kurze Distanzen zur notärztlichen Versorgung (Fahrzeit max. 10 Minuten)
• Geringes Verletzungsrisiko
• Keine Risikogruppen

Die öffentliche Sicherheit wird gemäss § 19 Gesetz über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeigesetz, PolG) durch die Gemeinde gewährleistet. Für private Veranstaltungen kann die Gemeinde die Gesuchsteller beauftragen, qualifizierte private Sicherheitsdienste beizuziehen.

Die telefonische Erreichbarkeit muss während der ganzen Veranstaltung gewährleistet sein.

Der Gemeinderat behält sich vor, ein Sicherheitskonzept von den Veranstaltern zu verlangen.

Sicherheitsverantwortliche Person

Parkplätze „blaue Zone“ entlang Schulstrasse (14)
Parkplätze auf dem öffentlichen Parkplatz „Färbergasse“ (22)
Parkplätze beim Kirchgemeindezentrum „Dynamis“ (36)

Bitte reichen Sie ein Parkplatzkonzept unter Beachtung folgender Hinweise ein Merkblatt zum Parkplatzkonzept.

Veranstaltungen mit voraussichtlich grossem Verkehrsaufkommen werden durch die Gemeinde der Regionalpolizei zur Kenntnis gebracht.

Gesuchsteller

Format: pdf, gif, jpg

Die Gemeinde behält sich vor für die Veranstaltung ein Depot zu verlangen.